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Dieser Frage widmet sich Dr. Horst-Henning Steinmann des Zentrums für Biodiversität und nachhaltige Landnutzung, und kommt zu einer eindeutigen Antwort: 

In immer mehr Gemeindegremien wird über ein sichtbares Zeichen gegen die Anwendung von Glyphosat debattiert. Da Kommunen oftmals über landwirtschaftliche Flächen verfügen, die an Landwirte verpachtet sind, werden Anträge vorgebracht, in diesen Pachtverträgen ein Glyphosatverbot festzuschreiben. Oftmals führen diese Anträge zu hart geführten Auseinandersetzungen in den Gremien. Sollen bzw. können kommunale Gremien den Glyphosateinsatz in der Gemeinde beschränken? Ist ein solcher Verbotspassus sinnvoll?

Gemeinden sind in folgender Weise vom Glyphosateinsatz betroffen:

  1. Die Anwendung durch Landwirte auf Eigentums- oder privaten Pachtflächen
  2. Die Anwendung durch Privatpersonen auf deren Privatgrundstücken
  3. Die Anwendung durch Landwirte auf gepachteten Gemeindeflächen
  4. Die Anwendung durch Gemeindemitarbeiter auf Gemeindeflächen

Punkt 1 befindet sich außerhalb der Kompetenz einer Gemeinde. Kommunen können keine Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel aussprechen. Dies regelt der bundesweite Zulassungsrahmen.

Punkt 2 befindet sich aktuell in Überarbeitung. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) plant eine strikte Einschränkung bis hin zum Verbot der Anwendung durch nicht-professionelle Anwender. Auch bisher gelten schon Verbote bzw. Genehmigungsvorbehalte bei einer Ausbringung auf befestigten Flächen.

Für Punkt 4 gilt ebenfalls eine starke Einschränkung, da Genehmigungen bei den Pflanzenschutzdiensten eingeholt werden müssen, die aber nur sehr verhalten erteilt werden. Außerdem gilt aufgrund des EU-Rechtes im Allgemeinen und der Bestimmungen zur Glyphosatzulassung im Besonderen eine starke Beschränkung für Flächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind.

Kommunen können also nur die Punkte 3 und 4 regeln bzw. Absichten aussprechen. Für Punkt 4 kann ein Glyphosatverzicht im Grunde jederzeit im Rahmen einer Verwaltungsentscheidung umgesetzt werden. Falls die Verwaltung nicht auf Glyphosat verzichten möchte, kann natürlich der Rat einen Beschluss herbeiführen und dadurch einen Weg vorgeben. Als Konsequenz müsste die Gemeinde dann die Unkrautbekämpfung auf andere Weise durchführen. In großen Städten können da beträchtliche Kosten zusammen kommen. Daher ist es durchaus richtig, eine solche Entscheidung erst nach einer breiten Diskussion zu treffen. Zahlreiche Kommunen haben diesen Schritt gemacht und bezeichnen sich als glyphosatfrei oder gar als pestizidfrei.

Brisanter ist Punkt 3 um den es derzeit in vielen Gemeinden geht. Grundsätzlich gilt hier die Vertragsfreiheit. Die Gemeinde kann somit den Bewirtschaftern in den Pachtverträgen (das gilt in der Regel nur bei Neuverpachtung) Auflagen machen, sofern diese nicht sittenwidrig sind. Ein Glyphosatverbot ist daher im Rahmen der Vertragsfreiheit wohl nicht zu beanstanden. Es wäre aber vermutlich nicht gerichtsfest, wenn in dem Pachtvertrag einer gegebenen gemeindeeigenen Fläche auch ein pauschaler Glyphosatverzicht auf den übrigen Flächen des Pächters gefordert würde.

Bleibt die Frage, was eine solche Pachtklausel nützt. Ich bin der Meinung, dass Gemeinden durchaus Ziele mit der Verpachtung von Flächen verfolgen dürfen (z. B. Verpachtung bevorzugt an Junglandwirte, Einheimische oder Ökolandwirte). Das ist sogar gelebte Praxis. Auch manche private Verpächter verlangen zum Beispiel einen Verzicht auf Klärschlammausbringung. Vereinzelt wird von Verpächtern der Verzicht auf Daueranbau einer einzigen Frucht (z. B. Mais) gefordert. Manchmal werden sogar Biodiversitätsfördernde Maßnahmen, wie ein gewisser Anteil Blühstreifen festgeschrieben. All das ist meiner Ansicht nach in Ordnung.

Das Verbot von Glyphosat hingegen halte ich in Pachtverträgen für fehl am Platze. Zum einen ist Glyphosat, solange es zugelassen ist, nur ein Herbizid unter zahlreichen anderen. Man würde daher nur ein kleines Detail der Produktionstechnik regeln und in den überwiegenden Fällen vom Ergebnis her gar nichts erreichen (z. B. bei der Förderung der Biodiversität). Außerdem ist die Anwendung von Glyphosat, solange es zugelassen ist, vom nationalen Regelwerk erfasst und eine Pflanzenschutzmittelzulassung gehört nun einmal nicht in bilaterale Pachtverträge. Hinzu kommt, dass Glyphosat sicherlich demnächst national starken Anwendungsbeschränkungen ausgesetzt sein wird. Das BMEL und die nachgeordneten Behörden arbeiten an einer entsprechenden Vorlage. Weiterhin ist sehr unsicher, ob Glyphosat überhaupt in ca. 4 Jahren nach dem Auslaufen der EU Zulassung noch einmal eine Verlängerung bekommen wird. Wenn letzteres tatsächlich eintreten sollte, so würde zwar ein Verbotspassus in den Pachtverträgen nichts schaden, er würde aber auch nichts mehr nützen. Ein letztes Argument richtet sich an die Relevanz: Wann ist ein Anliegen so dringend, dass es auf dem vertraglichen Verbotsweg geregelt werden muss? Sind nicht andere Dinge auch in der Kritik und müssten konsequenterweise gleich mit geregelt werden (Plastik, Zigaretten, Dieselmotoren)?

Mein Rat an Gemeinden ist daher: Beraten Sie über die kommunalen Verkehrs- und Grünflächen und wie Sie dazu hinsichtlich Pflanzenschutzanwendungen stehen wollen. Aus den öffentlichen Pachtverträgen sollte man das Glyphosat hingegen herauslassen. Vielmehr wäre es hilfreich, eine grundsätzliche Debatte zu führen, was für ein Ziel sich die Gemeinde zur Verbesserung der biologischen Vielfalt oder einer umweltfreundlicheren Gestaltung der Freiflächen geben möchte und welche Instrumente mittel- und langfristig dazu die richtigen sind. Da gibt es eine ganze Menge und es müssen nicht unbedingt nur Verbote sein. Und weiterhin könnte eine solche Debatte sowohl die eigenen kommunalen Flächen als auch die Privateigentümer (Landwirte, Bewohner, Unternehmer) einschließen und mitnehmen, denn eine Gemeinde hat mehr Entwicklungspotenzial, als sich über Glyphosat auf Pachtflächen die Köpfe heiß zu reden.

 

 

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